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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5 Elektronischer Rechtsverkehr

Mittlerweile ist das Exekutionsverfahren im Regelfall mithilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen. Die derzeitige Sonderbestimmung des § 54a EO wird daher aufgehoben; der Inhalt des § 54a Abs 3 wird als § 53 Abs 2 EO übernommen. Demnach sind Exekutionsanträge und andere Schriftsätze nunmehr in einfacher Ausfertigung einzubringen. Die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an den Gegner kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird. Abs 2 verdrängt die Bestimmungen der ZPO. Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes sind dem Gegner nicht zuzustellen.

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