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Neu Dokument-ID: 867422

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.12.2 Entgegen dem Gesetz erbrachte Leistungen

Entgegen dem Gesetz erbrachte Leistungen sind solche, die vor Fälligkeit geleistet werden. Ist zwischenzeitig bereits Fälligkeit eingetreten, kann nur der Zinsenanspruch für die Zeit zwischen der Zahlung und dem tatsächlichen Fälligkeitseintritt geltend gemacht werden. • [Fußnote: Riss in Gartner/Riss/Wolfinger, BTVG § 14 Rz 1.] 

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