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Dokument-ID: 482736
8.1.5 Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
§ 82d IO regelt die Entlohnung des Masseverwalters für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse. Eine Sondermasse liegt immer dann vor, wenn eine zur Insolvenzmasse gehörige Sache mit Absonderungsrechten belastet ist, die dazu führen, dass nicht der gesamte Verwertungserlös an die Masse fließt. Die Form der Verwertung spielt nur für die Höhe der Entlohnung eine Rolle. Es wird dabei zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher Verwertung unterschieden: