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Dokument-ID: 960298
8.18.4 Entlohnung des Treuhänders
Dem Treuhänder steht für seine Tätigkeit auch eine Entlohnung zu. Diese bemisst sich gestaffelt nach den aufgrund der Abtretungserklärung während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens einlangenden Beträgen. Gem § 204 Abs 1 Satz 1 IO beträgt sie