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8.7 Entlohnung des einstweiligen Verwalters
Zur Entlohnung des im Eröffnungsverfahren bestellten einstweiligen Verwalters hat sich das OLG Graz geäußert: • [Fußnote: ZIK 2023/36. 35.] Das OLG Graz geht davon aus, dass für die Entlohnung der Schuldner haftet, auch wenn dem Eröffnungsverfahren ein Gläubigerantrag zugrunde liegt und es nicht zur Verfahrenseröffnung kommt. Dafür spricht, dass die Entlohnung eines Verwalters in Insolvenzsachen generell das Schuldnervermögen belastet, zB auch, wenn das eröffnete Verfahren aufgrund eines erfolgreichen Rekurses beendet wurde. Außerdem setzten Sicherungsmaßnahmen nach § 73 IO einen konkreten Sicherungsbedarf voraus, der auf das Schuldnerverhalten zurückzuführen ist.