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8.9.3 Entlohnung
Gem § 204 Abs 1 IO beträgt die Vergütung des Treuhänders idR von den ersten EUR 44.000,– der eingelangten Beträge 6 %, von dem Mehrbetrag bis zu EUR 100.000,– 4 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 2 %. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den eingegangenen Beträgen einbehalten. Die §§ 82b und 82c IO betreffend die Erhöhung und Herabsetzung der Entlohnung sind auf die Entlohnung des Treuhänders anwendbar. Ein Erhöhungsgrund liegt vor, wenn dem Treuhänder zusätzliche Aufgaben übertragen wurden, wie etwa die Prüfung, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Über einen Antrag auf Herabsetzung oder Erhöhung der Entlohnung entscheidet das Insolvenzgericht.