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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.14.6 Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung eines Verfahrens

Auch die Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung eines Verfahrens werden nach den Art 36–60 EuGVVO vollstreckt. Es muss sich um Entscheidungen im Zuge des Verfahrens handeln, die idR von Gerichten des Eröffnungsstaates gefällt werden. Für die meisten Entscheidungen wird nur eine Anerkennung und keine Vollstreckung möglich sein, weil diese Entscheidungen nur selten einen einer zwangsweisen Durchsetzung zugänglichen Inhalt haben. Anderes gilt zB aber für Beschlüsse, die die Herausgabe von Massevermögen anordnen, oder die Schließung des Unternehmens. • [Fußnote: Kodek in Burgstaller/Neumayer, IZVR Art 25 Rz 11 mwN.] 

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