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Dokument-ID: 960271
8.10 Erfasstes Vermögen
Gem § 203 Abs 1 IO hat der Treuhänder die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und fruchtbringend anzulegen. Die Abschöpfungsmasse stellt daher ein Treuhandvermögen dar.