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Dokument-ID: 1118309
6.2.3 Erfüllbarkeit des Sanierungsplans
Die Frage, ob der angebotene Sanierungsplan erfüllbar ist, muss vom Sanierungsverwalter zweimal geprüft werden; einmal bis zur ersten Gläubigerversammlung oder, wenn keine stattfinden sollte, bis zur Berichtstagsatzung und dann ein zweites Mal für den Bericht gem § 146 IO. Für die erste Überprüfung reicht es, wenn geprüft wird, ob die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich möglich sein wird. • [Fußnote: Lentsch in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 178 IO Rz 5 mwN.]