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Dokument-ID: 1130641
12.12.2 Erfüllung des Sanierungplans, Verzug mit der Erfüllung
Treuhandsanierungsplan
Grundsätzlich ist der Sanierungsplan vom Schuldner selbstständig zu erfüllen. Es kann aber auch ein so genannter Treuhandsanierungsplan vereinbart werden, bei dem der Schuldner entweder durch einen Treuhänder überwacht wird oder bei dem einem Treuhänder das Schuldnervermögen zur Verwaltung oder Verwertung übergeben wird.