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Dokument-ID: 726365
2.11 Erlöschen und Aufhebung der Geschäftsaufsicht
Die Geschäftsaufsicht erlischt gem § 90 Abs 1 BWG durch Aufhebungsbeschluss des Gerichts und durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditinstituts. Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht gem § 90 Abs 2 BWG aufzuheben, wenn