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Dokument-ID: 1034554
2.4 Eröffnung
Wenn die Voraussetzungen des § 169 IO formell erfüllt sind, dann hat das Gericht ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung zu eröffnen, einen Sanierungsverwalter zu bestellen und in der Insolvenzdatei sowie im Firmenbuch bekannt zu machen, dass dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht. Weiters hat das Gericht bereits im Edikt die erste Gläubigerversammlung, die Berichtstagsatzung und die Sanierungsplantagsatzung anzuberaumen.