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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Eröffnungsverfahren

Im Eröffnungsverfahren hat das Gericht nur eine formelle Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Eigenverwaltung vorzunehmen. Eine materielle Prüfung hat erst nach Verfahrenseröffnung durch den Sanierungsverwalter zu erfolgen. • [Fußnote: ErläutRV zum IRÄG 2010, 612 BlgNR 24. GP 33.]  Das Insolvenzgericht hat daher nur zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dh (drohende) Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, kostendeckendes Vermögen und ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Eröffnungsantrag vorliegen. Das Insolvenzgericht hat sohin nicht zu prüfen, ob der Sanierungsplan erfüllbar oder der Finanzplan realistisch ist. • [Fußnote: ErläutRV zum IRÄG 2010, 612 BlgNR 24. GP 33.] 

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