© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 663248
5.1.2 Errichtung des Inventars
Weiters hat der Masseverwalter ein Inventar zu errichten, dh er muss sich zunächst Kenntnis über die Aktiva des Schuldners verschaffen und diese sodann in ein Inventar aufnehmen. Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel die Schätzung zu verbinden, wobei diese vom Insolvenzgericht aus Zweckmäßigkeitsgründen über Antrag des Masseverwalters aufgeschoben werden kann.