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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.3.3 Eventualmaxime

Im Gegensatz zur Oppositionsklage hängt die Zulässigkeit der Impugnationsklage nicht davon ab, ob die klagsgegenständlichen Tatsachen vor oder nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind oder ob die verpflichtete Partei von den Einwendungen im Titelverfahren wirksam Gebrauch machen konnte. • [Fußnote: JBl 1970, 430.]  Die Tatsachen, die den Gegenstand der Impugnationsklage bilden, müssen aber im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung vorliegen. Auch im Impugnationsverfahren gilt daher die Eventualmaxime, dh, das gesamte Tatsachenvorbringen ist in der Klage zu erstatten. Dies ist in § 36 Abs 2 EO durch Verweis auf § 35 Abs 3 EO geregelt. Weiters sieht § 36 Abs 2 EO vor, dass bei Exekutionstiteln, die in einer Unterhaltssache ergangen sind, die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen sind.

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