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Neu
Dokument-ID: 1097080
4.2 Exekution auf Geldforderungen
Grundsatz
Der derzeitige § 289 EO, der regelt, dass gegen Beschlüsse, durch die die Verwahrung bewilligt wird, kein Rekurs zulässig ist, wird als § 259 Abs 2 EO übernommen. In § 289 EO (neu) wird nunmehr der Grundsatz der Exekution auf Geldforderungen und eine Definition des Begriffs „Bezüge“ festgelegt.