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4.3.12 Exekution auf das Erbrecht
§ 532 ABGB definiert das Erbrecht als das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Das Erbrecht ist veräußerbar und vererblich. Außerdem fällt es im Fall der Insolvenz des Erben gem § 4 IO in die Masse. Es ist strittig, ob Gläubiger eines Erben Exekution auf das diesem angefallene Erbrecht führen können. Infrage käme eine Exekution auf Vermögensrechte iSd §§ 326 ff EO. Der OGH sprach sich jüngst • [Fußnote: OGH 17.12.2019, 2 Ob 37/19h.] bezogen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Gesamtreform des Exekutionsrechts gegen die Pfändbarkeit des Erbrechts aus.