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Dokument-ID: 753846
4.4 Exekution auf unbewegliches Vermögen – zwangsweise Pfandrechtsbegründung
Zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers gem § 88 EO ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden. Die Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im öffentlichen Buch. Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten gem § 89 Abs 2 EO die Bestimmungen des GBG mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.