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Dokument-ID: 662942
3.7 Exekution gegen Gemeinden
Gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich oder gemeinnützig erklärte Anstalt kann gem § 15 EO die Exekution zum Zweck der Hereinbringung von Geldforderungen, falls es sich nicht um die Verwirklichung eines vertragsmäßigen Pfandrechts handelt, nur in Ansehung solcher Vermögensgegenstände bewilligt werden, die ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde oder jene Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden können.