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3.8 Exekution gegen Verkehrsbetriebe
In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt dürfen gem § 28 EO Exekutionsakte, die geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden. Bei der Bewilligung der Exekution ist aber auf die Beschränkungen des Exekutionsvollzugs noch kein Bedacht zu nehmen. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, Auflage 15, Art 28 E 1.]