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Dokument-ID: 638209
12.12 Exekution und Anfechtung
Allgemeines
Gem § 35 IO wird die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder dass sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt den Insolvenzgläubigern gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels. In die Rechtskraft des Exekutionstitels selbst wird hingegen nicht eingegriffen.