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Dokument-ID: 1178126
5.2.5 Exekutionsantrag und Exekutionsbewilligung
Im Exekutionsantrag ist anzugeben, wo die Exekution zu vollziehen ist; die Exekution wird dann in der Weise vollzogen, dass die bewegliche Sache dem Verpflichteten abgenommen und der betreibenden Partei übergeben wird. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0112774.]