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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.2 Exekutionsantrag und Exekutionsbewilligung

Als diejenige Person, der die herauszugebende Sache wegzunehmen ist, ist im Exekutionsantrag statt des Verpflichteten der Dritte mit Namen und Anschrift anzugeben. Wenn dem betreibenden Gläubiger nicht bekannt ist, ob der Dritte zur Herausgabe bereit ist, ist die Wegnahme beim Dritten mit dem Beisatz „falls er zur Herausgabe bereit ist“ zu beantragen. • [Fußnote: Höllwerth in Deixler/Hübner, EO § 347 Rz 3.]  Wenn der Dritte nicht zur Herausgabe bereit ist, darf gegen ihn kein Zwang ausgeübt werden, der Gerichtsvollzieher hat die Weigerung samt Begründung derselben zu protokollieren.

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