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5.9.5 Exekutionsantrag
Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung anzuschließen; das vereinfachte Bewilligungsverfahren kommt sohin nicht zur Anwendung. Die betreibende Partei hat im Exekutionsantrag zu behaupten, welche der ihr nach dem Exekutionstitel zustehenden Handlungen vom Verpflichteten nicht vorgenommen wurde und sie muss angegeben, zu welcher Handlung sie ermächtigt werden soll. • [Fußnote: RIS-Justiz RS000808.] Dazu sind die durchzuführenden Maßnahmen, soweit möglich und ohne übertriebenen Formalismus nach Art, Umfang und Leistungsort sowie Ergebnis zu beschreiben. • [Fußnote: OGH 2.7.1986, 3 Ob 73/86.] Wenn eine Wahlschuld vorliegt, hat der betreibende Gläubiger die Wahl bereits im Exekutionsantrag zu treffen. • [Fußnote: ExS 1996/116.]