© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
3.10 Exekutionshandlungen gegen Personen mit Immunität
Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen gem § 31 Abs 1 EO nur über das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden. Die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz ist aber seit der Aufhebung des letzten Satzes des Art IX Abs 3 EGJN durch den VfGH für die Gerichte nicht mehr bindend. Sie haben vielmehr unabhängig von dieser Erklärung selbstständig zu prüfen, ob jemand Immunität genießt. • [Fußnote: OGH 11.11.1998, 3 Ob 258/98g.]