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Dokument-ID: 1178206
5.8.3 Exekutionstitel und Exekutionsantrag
Für die Zivilteilung taugliche Exekutionstitel sind nicht nur Urteile, es kommen vielmehr alle Titelarten infrage, etwa Vergleiche und vollstreckbare Notariatsakte. Der Exekutionstitel muss aber auch die Teilungsart, nämlich Zivilteilung festlegen. • [Fußnote: OGH 28.1.964, 3 Ob 3/64.] Der Exekutionstitel muss die Teilungsmasse genau bestimmten; die Anteilsgrößen sind entbehrlich, weil sie sich aus dem Grundbuchsstand ergeben. • [Fußnote: OGH 28.1.964, 3 Ob 3/64.]