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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6.2 Exekutionstitel

Der betriebene Anspruch muss aber immer ein bücherliches Recht betreffen, sodass bspw der Anspruch auf Löschung einer Anmerkung der Rangordnung nicht nach § 350 EO durchsetzbar ist. • [Fußnote: OGH 3 Ob 517/58.]  Auch auf Basis eines Feststellungsurteils oder eines sonstigen Titels, der keine Leistungspflicht enthält, kann keine Exekution nach § 350 EO geführt werden. • [Fußnote: OGH 21.9.2018, 3 Ob 138/18t.]  Im Exekutionstitel muss die Leistungspflicht eindeutig bestimmt sein. • [Fußnote: OGH 17.10.1990, 3 Ob 114/90.] 

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