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2 Exekutionstitel
Unter Exekutionstitel versteht man eine Urkunde, nach deren Inhalt eine (oder mehrere) Person(en) von einer oder mehreren anderen Personen eine Leistung, Duldung oder Unterlassung verlangen kann (können). Es handelt sich beim Exekutionstitel um eine Urkunde über einen Rechtsakt, mit dem ein materieller Anspruch in verbindlicher Weise festgelegt wird. • [Fußnote: Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, 3. Aufl, § 1 Rz 1.] Ein Exekutionstitel liegt, ausgenommen Rückstandsausweise, nur dann vor, wenn neben der Erfüllung der Tatbestandsmerkmal des § 1 Z 1 bis Z 17 EO die Urkunde auch einen geeigneten Leistungsbefehl enthält, dh, einen an den Verpflichteten gerichteten Auftrag zu einem Verhalten, zu dessen Durchsetzung ein in der EO geregeltes Exekutionsmittel vorhanden ist. Die inhaltlichen Anforderungen an den Exekutionstitel sind in den §§ 7 und 8 ff EO geregelt.