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5.10.6 Exekutionsvollzug
Der Vollzug der Exekution nach § 354 EO erfolgt durch stufenweise zu verschärfenden indirekten Zwang gegen den Verpflichteten. Die Strafen dienen dazu, den Verpflichteten zur Erbringung der geschuldeten Handlung zu verhalten; sie sind ausschließlich Beugemittel ohne repressiv-sanktionierenden Charakter. • [Fußnote: OGH 30.6.2005, 3 Ob 111/05b.] Es stehen Geld- und Haftstrafen zur Verfügung. Als erste Strafe kommt gem § 354 Abs 2 EO nur eine Geldstrafe in Betracht. Diese darf je Antrag und je Verpflichteten EUR 100.000,– nicht übersteigen. Über mehrere Verpflichtete sind die Geldstrafen nicht solidarisch zu verhängen. • [Fußnote: ExS 1985/107.]