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5.4.3 Existenzminimum und Zusammenrechnung von Einkünften
Nach ständiger Rsp fällt der unpfändbare Betrag des Arbeitseinkommens nicht in die Insolvenzmasse. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0107924.] Unterschiedlich wird die Frage beantwortet, ob eine Erhöhung oder Verminderung der unpfändbaren Beträge nach den Regelungen der EO anzuwenden ist, oder ob sich dies nach § 5 IO richtet. Da es zweckmäßig ist, dass die Regelungen der EO im Insolvenzverfahren gelten sollen, wird dies nun in § 187a IO vorgesehen. Überdies wird klarstellend auch auf die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen verwiesen, wie dies der Ansicht des OGH • [Fußnote: 04.03.2013, 8 Ob 97/12s.] entspricht. Der OGH lässt jedoch eine Zusammenrechnung nur auf Antrag zu. Zweckmäßig ist jedoch auch eine Zusammenrechnung von Amts wegen.