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11.5.1 Allgemeines
Bei der Exekution dürfen Rechte Dritter, gegen die sich die Exekution nicht richtet, durch die Exekutionsführung nicht beeinträchtigt werden. Bei der Pfändung wird aber zunächst nicht geprüft, ob die zu pfändenden Vermögenswerte auch tatsächlich im Eigentum der verpflichteten Partei stehen. Bei beweglichen Sachen genügt für den Gerichtsvollzieher die Allein- oder Mitgewahrsame der verpflichteten Partei. • [Fußnote: § 253 Abs 1 EO.] Bei Forderungsexekutionen reicht die schlüssige Behauptung des betroffenen Gläubigers und bei der Immobilienexekution die Eintragung der verpflichteten Partei im Grundbuch. • [Fußnote: Burgstaller/Holzer in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 37 Rz 2.] Behaupten bei der Pfändung dritte Personen oder der Verpflichtete an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten Sachen solche Rechte, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokoll anzumerken. Dennoch sind die betroffenen Gegenstände (vorerst) gepfändet. • [Fußnote: § 253 Abs 3 EO.]