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12.3.2 Fälle vorhandener/fehlender Gläubigerbenachteiligung
Prototyp der unmittelbaren Benachteiligung ist der Kauf zu überhöhtem Preis oder der Verkauf unter dem Wert; unmittelbar nachteilig ist auch die Bezahlung unentgeltlich geschuldeter Dienste. • [Fußnote: Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 27 KO Rz 71 mwN.] Mittelbar nachteilig ist der Verkauf einer Liegenschaft, wenn der Wert dieser Liegenschaft in der Folge steigt; • [Fußnote: OGH 24.05.1989, 1 Ob 567/89.] ebenso die Veräußerung einer Liegenschaft mit Lasten, die nach Übertragung infolge des Todes der daraus Berechtigten oder ihrer Tilgung weggefallen sind. Eine Vorhersehbarkeit der Nachteiligkeit bei Vornahme der Rechtshandlung ist – außerhalb der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Fall 2 IO – nicht erforderlich. • [Fußnote: König, Anfechtung, 3. Auflage, Rz 5/27.]