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Dokument-ID: 1058220
9.13.3 Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers
Die Höhe des Fahrtkostenersatzes wird in § 474 Abs 1 EO festgelegt. Demnach gebühren, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil:
- In einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt, EUR 1,10
- In einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, EUR 1,60
- In einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt, EUR 2,30
- In einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt, EUR 3,–
- In einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt, EUR 3,60