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2.3.6 Fertigstellung
§ 1 Abs 1 BTVG enthält keine Definition des Begriffs „Fertigstellung“. Gartner zufolge ist das Bauträgerobjekt dann fertig gestellt, wenn es den im Vertrag vereinbarten Bau- und Ausstattungszustand nach Maßgabe der im Vertrag vereinbarten oder gesetzlich vorgegebenen baulichen Kriterien entspricht. • [Fußnote: Bauträgervertragsgesetz, Praxiskommentar, § 1 Rz 28.] Das Bauträgerobjekt muss den Zustand haben, der den einschlägigen baurechtlichen Gesetzen entspricht und den der Bauträger gemäß den Plänen und der Ausstattungsbeschreibung schuldet. Es müssen daher der eigentliche Vertragsgegenstand und jene Teile der Gesamtanlage fertig gestellt sein, die vom Erwerber üblicherweise genützt werden.