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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1 Forderungsanmeldung

Allgemeines

Insolvenzgläubiger haben ihre Forderung gem § 102 IO durch Anmeldung im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Für Masseforderungen besteht hingegen keine Anmeldepflicht.

Inhalt der Forderungsanmeldung

Der Insolvenzgläubiger hat in der Forderungsanmeldung den Betrag der Forderung sowie deren Rechtsgrund anzugeben. Weiters hat der Gläubiger nach dem Gesetzeswortlaut die Beweismittel anzuführen, die er zum Beweis seiner Forderung beibringen kann. In der Praxis empfiehlt es sich, die entsprechenden Urkunden gleich der Forderungsanmeldung beizulegen, um dem Insolvenzverwalter eine Prüfung der Forderungsanmeldung zu ermöglichen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Masseverwalter nicht über ausreichende Geschäftsunterlagen des Schuldners verfügt.

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