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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7.5 Feststellung des finanziellen Standes des Kreditinstituts

Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht hat das Gericht gem § 86 Abs 2 BWG den finanziellen Stand des Kreditinstituts auf dessen Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen. Die Bestellung muss nicht gleichzeitig mit der Anordnung der Geschäftsaufsicht erfolgen. Das Kreditinstitut hat dem Sachverständigen Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren und ihm alle für die Gutachtenserstellung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und zu erteilen.

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