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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5.3 Fiktion der Zustimmung und Präklusion

Wenn nach den Vorschriften der EO eine mündliche Verhandlung anberaumt oder vom Gericht die Einvernahme von Parteien oder sonstigen Beteiligten angeordnet wird, so hat das Nichterscheinen der zur Verhandlung oder zur Einvernahme gehörig geladenen Person gem § 56 Abs 1 EO keinen Einfluss auf die Aufnahme und Fortsetzung der Verhandlung und der gerichtlichen Beschlussfassung. Voraussetzung der Säumnisfolge ist eine ordnungsgemäße Ladung und Zustellung, die vorliegt, wenn die Bestimmungen des ZustellG eingehalten wurden.

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