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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.10.5 Folgen der Aufhebung

Es hängt vom Aufhebungsgrund ab, ob die Aufhebung ex tunc oder ex nunc wirkt. Wenn der Anspruch aberkannt wurde, dann wirkt die Aufhebung ex tunc, wenn der Anspruch hingegen erst nach Erlassung der einstweiligen Verfügung berichtigt wurde, dann ex nunc. • [Fußnote: G Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 399 Rz 40.] 

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