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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.15.5 Folgen und Wirkungen der Eröffnung des Konkursverfahrens

Verlust der Konzession

Die Konkurseröffnung hat zur Folge, dass die FMA gem § 6 Abs 2 Z 4 BWG zwingend die Konzession rückzunehmen hat. Es gibt kein von der Konzession unabhängiges Fortbetriebsrecht des Masseverwalters. Die Rücknahme der Konzession bedeutet, dass das Kreditinstitut nicht mehr berechtigt ist, Bankgeschäfte abzuschließen. • [Fußnote: Engelhart, Die Geschäftsaufsicht, 188.]  Sämtliche beim Kreditinstitut geführten Konten, Sparbücher etc sind mit dem Tag der Konkurseröffnung abzuschließen.

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