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Dokument-ID: 1168752
4.2.12 Forderungsabtretung und Exekution des Zessionars
Bei Exekutionsführung durch den Zessionar • [Fußnote: OGH 22.6.2022, 3 Ob 73/22i.] muss der Übertragung des Anspruchs von der nach dem Exekutionstitel berechtigten Person auf den betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dargetan werden. Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs nachweisen.