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Dokument-ID: 1169695
5.2.9 Forderungsfeststellung, Forderungsübergang und Rekurs des Schuldners
Die Schuldnerin kann durch den erstgerichtlichen Beschluss über die Anmerkung eines Rechtsübergangs nur dann in ihren Rechten verletzt sein, wenn sie durch die Entscheidung schlechter gestellt wäre als bei einer in Betracht kommenden Alternative, nämlich der Durchführung einer auf den Forderungsübergang eingeschränkten Prüfungstagsatzung.