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Neu Dokument-ID: 1186436

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.14.5 Form der Erklärung

§ 367 EO ersetzt jede vom Verpflichteten geschuldete Erklärungsform. • [Fußnote: OGH 20.12.2006, 7 Ob 203/06p.]  § 367 EO ersetzt auch gesetzliche Formerfordernisse für die vom Verpflichteten geschuldete Erklärung, wenn dieser nur Beurkundungsfunktion zukommt, für die durch die Förmlichkeit des Exekutionstitels kein Bedarf mehr besteht. • [Fußnote: OGH 21.12.2005, 3 Ob 185/05k.]  Es entfällt die gesonderte Schriftform, • [Fußnote: OGH 28.4.2010, 3 Ob 33/10i.]  die notarielle Beglaubigung • [Fußnote: OGH 9.11.1993, 5 Ob 1077/93.]  und auch die Errichtung eines Notariatsakts. • [Fußnote: OGH 28.6.2007, 3 Ob 51/07g.] 

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