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Neu Dokument-ID: 570717

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.10.2 Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf

Formlose Verteilung

§ 129 Abs 1 IO bestimmt, dass das Insolvenzgericht in einfachen Fällen die vom Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gläubiger genehmigen kann.

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