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2.8.2 Fortführung der Geschäftstätigkeit
Gewöhnlicher und außergewöhnlicher Geschäftsbetrieb
Das Kreditinstitut kann gem § 87 Abs 2 BWG, falls das Gericht auf Antrag der Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit während der Geschäftsaufsicht fortsetzen. Die Aufsichtsperson wird vor allem dann die Einstellung des Geschäftsbetriebs beantragen müssen, wenn die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger verringert. Die Schuldner des Kreditinstituts müssen aber unabhängig von der Geschäftsaufsicht ihre Schulden bei Fälligkeit bezahlen. Zur schuldbefreienden Wirkung müssen Zahlungen weiterhin an das Kreditinstitut geleistet werden.