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Dokument-ID: 1124189
3.3.11 Fortsetzung des Verfahrens
Nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung können vom Masseverwalter und vom Gegner aufgenommen werden; das Leistungsbegehren muss auf die Exekution in das Absonderungsgut eingeschränkt werden; Forderungen, die auf die persönliche Haftung gerichtet sind, können nur angemeldet werden. • [Fußnote: OGH 03.09.2010, 9 Ob 92/09h.]