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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.7 Frist für die Geltendmachung

Auch Exekutionskosten sind gem § 78 EO, § 54 Abs 1 ZPO bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Damit ist zumeist ein Schriftsatz oder eine Verhandlung gemeint. • [Fußnote: Fucik in Angst, EO² § 74 Rz 26.]  Das Kostenverzeichnis für die Teilnahme an einer gerichtlichen Amtshandlung ist vor deren Abschluss dem Leiter der Amtshandlung zu übergeben. Daran vermag eine allfällige Vereinbarung mit diesem, das Kostenverzeichnis nachträglich per Fax zu übermitteln, nichts zu ändern. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 74 E 293 ff.]  Wurde einer Partei durch Umstände, die ihr nicht zuzurechnen sind, die Möglichkeit genommen, am Ende der Vollzugshandlung Kostennote für die Intervention zu legen, so genügt es, wenn die Kosten beim nächsten Termin oder mit der nächsten Eingabe verzeichnet werden. • [Fußnote: LGZ Wien RPflE 1984/51.] 

Außerhalb eines Schriftsatzes oder einer Verhandlung angefallene Kosten sind gem § 74 Abs 2 EO bei sonstiger Präklusion binnen vier Wochen ab Beendigung der Exekution oder ab Einstellung des Vollzugsverfahrens geltend zu machen. Wenn nach diesem Zeitpunkt noch Kosten entstehen sollten, so sind diese binnen der Notfrist von vier Wochen ab ihrer Entstehung geltend zu machen. Der betreibende Gläubiger hat, sofern sich die Rechtzeitigkeit nicht bereits aus der Aktenlage oder den Rechnungsdaten ergibt, diese mit der Kostennote zu bescheinigen. • [Fußnote: LGZ Wien Miet 38.850.]  Bei der genannten vierwöchigen Frist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Notfrist; die Tage des Postlaufs werden nicht eingerechnet. Die Frist des § 74 Abs 2 EO bezieht sich nur auf jene Kosten, die nicht früher zugesprochen werden konnten. Sie gilt ebenso für die dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren aufgelaufenen Kosten. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 74 E 306f.] 

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