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Dokument-ID: 1058134
9.10 Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gem § 58 Abs 1 EO sind die Fristen, sofern nicht anderes angeordnet wird, unerstreckbar, dh, es sind Notfristen, die nicht verlängert werden können. § 78 Abs 2 EO bestimmt, dass § 222 ZPO über die Hemmung der Notfristen in Berufungs- und Revisionsverfahren während der verhandlungsfreien Zeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung findet.