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7.4.6 Fruchtgenussrecht
Das Wesen und die Wirkungen des Fruchtgenusses
Das Fruchtgenussrecht ist eine der wichtigsten persönlichen Dienstbarkeiten. Die Einräumung dieser Dienstbarkeit bedarf bei Liegenschaften der bücherlichen Einverleibung. Der Fruchtnießer hat beim Fruchtgenuss gem § 509 ABGB das dingliche Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen. Der Fruchtnießer hat auch das Recht, die Sache in Bestand zu geben, dh, sie zu verpachten oder zu vermieten. • [Fußnote: OGH JBl 1989, 442.] Solche Bestandverträge erlöschen nach hA • [Fußnote: Koziol-Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I, 14. Aufl, Rz 1359 mwN.] nicht automatisch mit dem Ende des Fruchtgenusses, sondern der Eigentümer tritt in sie ein und kann sie unter den allgemeinen Voraussetzungen beenden.