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Dokument-ID: 482654
3.17 Gebrauchsüberlassung durch den Gesellschafter
Wenn dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen wird, so kann diese gemäß § 26a IO nicht vor Ablauf eines Jahres ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens gefährdet wäre. Bei § 26a IO handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Aussonderungsrechte nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt werden.