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Dokument-ID: 482707
7.6 Gebührengesetz
Das Gebührengesetz knüpft für die Gebührenpflicht für Schriften und Amtshandlungen an das Einlangen bei der Behörde oder das Tätigwerden der Behörde an. Die Zuordnung der Gebührenschuld als Masse- oder Insolvenzforderung ist daher einfach. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zu prüfen, ob die Eingabe oder das Tätigwerden der Behörde mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden ist oder nicht.